Page 2 - PZP 09 2018
P. 2

 1.1 „Familienbonus Plus“
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500,00 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu € 1.500,00 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500,00 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.
Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklä- rung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Für die Entlastung von geringverdienenden (und somit keine Steuerlast tragenden) Steuerpflichtigen mit Kindern ist eine Steuer- erstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen, sodass es im Endeffekt jedenfalls zu einer Entlastung von € 250,00 pro Kind und Jahr kommt. Voraussetzung dafür ist u.a., dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/ EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.
Wichtig für Arbeitgeber:
Für die Berücksichtigung im Zuge der Lohnverrechnung müssen vom Steuerpflichtigen gesondert für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird, folgende Angaben gemacht werden:
• Name (zur korrekten Zuordnung des den Familienbonus Plus vermittelnden Kindes);
• Versicherungsnummer (zur korrekten Zuordnung des den Familienbonus Plus vermittelnden Kindes);
• Geburtsdatum(zurkorrektenFestlegungderHöhedesFamilien- bonus Plus);
• Wohnsitz(zurkorrektenFestlegungderHöhedesFamilienbonus Plus hinsichtlich der Anpassung an die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Kindes gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG);
• ob der Arbeitnehmer selbst der Familienbeihilfenberechtigte ist, oder dessen (Ehe-)Partner;
• ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet;
• inwelcherHöhederFamilienbonusPlusberücksichtigtwerden soll (zur Gänze oder zur Hälfte).
Zusätzlich ist noch die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vom Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen (Ehe-)Partner vorzulegen und aufzubewahren, um eine eventuelle Haftung des Arbeitgebers für unrichtige Berechnungen zu vermeiden.
1.2 Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass
der Einräumung von Leitungsrechten
Für Leitungsbetreiber und Empfänger von Leitungsentschädigungen ist Rechtssicherheit über die Steuerbelastung von entscheidender Bedeutung. Für den Leitungsbetreiber ist es wichtig, vorweg die Höhe der Steuerbelastung des Entschädigten zu kennen, da sie für ihn eine Kalkulationsgröße darstellt. Der entschädigte Grundeigentümer wiederum hat das legitime Interesse, zu wissen, was ihm nach Abzug der Steuer von seiner Entschädigung verbleibt. Die bisherige Rechtslage wird dem nicht gerecht, weil sich die konkrete Steuerbelastung erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt, die zudem in der Praxis vielfach konfliktträchtig verläuft und zu Rechtsmitteln führt.
Betroffen sind z.B. Zahlungen für land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsentgang bzw. dauernden Nutzungsentgang, Verlust von Arbeitseinkommen, Abgeltung eines Überhanges von Gebäuden und Maschinen, Ersatz von Aufforstungskosten, Abgeltung von (Bau-)Schäden, Aufwandsersatz, Mühewaltung etc.
Diesen Anforderungen wird eine Abzugsteuer mit Abgel- tungswirkung gerecht. § 107 Abs 1 bis 11 EStG regelt diese folgendermaßen:
Bei jeder Auszahlung wird eine Abzugsteuer iHv 10 % einbehalten; bei Einmalzahlung daher einmal, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung (Abs 7). Dabei ist unerheblich, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zugrunde liegt. Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.
Anstelle der Belastung mit der Abzugsteuer kann in der Ver- anlagung die Regelbesteuerung beantragt werden (Abs 11). Damit bleibt gewährleistet, dass die Einkünfte stets nach dem Einkommensteuertarif (§ 33 EStG), aber auch nach den auf Basis eines Gutachtens dargelegten tatsächlichen Verhältnissen besteuert
1. PARLAMENT BESCHLIESST JAHRESSTEUERGESETZ 2018
  2
  © iStock/Wand_Prapan










































































   1   2   3   4   5