Page 3 - PZP 09 2018
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  werden können, wenn dies vom Betroffenen gewünscht wird, weil er dadurch z.B. gar keiner oder einer niedrigeren Steuerbelastung unterliegt. Die Bemessungsgrundlage ist dabei:
• 33 % der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer als pau- schale Bemessungsgrundlage. Da sich der Abzugsteuersatz auf den Gesamtbetrag bezieht, von dem die steuerfreie Komponente (insb. die Wertminderung) herauszuschälen ist, führt ein (durchschnittlicher) Steuersatz von 30 %, bei einer Bemessungsgrundlage von 33 % zu einem Steuersatz von 10 % vom Gesamtbetrag ODER
• Die tatsächlich vom Steuerpflichtigen durch ein Gutachten nachzuweisende Bemessungsgrundlage. Auf diese Weise kann in der Veranlagung ein geringerer steuerpflichtiger Betrag nachgewiesen und auch ein unter 33 % liegender Anteil der tarifmäßigen Einkommensteuer unterworfen werden.
Die Neuregelung soll auf Zahlungen ab dem 1.1.2019 anzu- wenden sein; überdies sollen die zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle durch Anwendung des Abs 11 („33 % Regelung“) ebenfalls erfasst werden.
1.3 Änderung der Bundesabgabenordnung
Für die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ soll künftig auch eine verbindliche Rechtsauskunft (sog. „Advanced Ruling“) eingeholt werden können. Dies war bisher nur für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich.
Als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung soll eine freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) für Unternehmen
mit mehr als 40 Millionen Umsatzerlösen eingeführt werden. Dabei soll ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offen- legungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgaben- behörde die nachträgliche Außenprüfung ersetzen.
1.4 Sonstige Änderungen
• Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuer- ermäßigung oder -rückerstattung kann nachträglich rückgängig gemacht werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist soll auf neun Jahre verlängert werden.
• Der Ratenzahlungszeitraum bei der Wegzugsbesteuerung wird auf 5 Jahre verkürzt.
• Bei der Umsatzsteuer soll die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) teilweise in nationales Recht umgesetzt und Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen werden (Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform, Entfall der Margenbesteuerung).
• Die Gebühr für die Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit Mietverträgen soll künftig entfallen.
Die Änderungen treten im Wesentlichen ab 2019 in Kraft.
2. HIGHLIGHTS AUS DEM WARTUNGSERLASS DER KÖRPERSCHAFTSTEUERRICHTLINIE (KSTR)
 Rz 969: Verrechnungskonto von Gesellschaftern
Für die Frage, ob bei einem Verrechnungskonto eine verdeckte Ausschüttung vorliegt oder nicht, ist darauf abzustellen, ob die Gesellschaft eine durchsetzbare Forderung anstelle des überlas- senen Geldbetrages erhält. Ist eine Rückzahlung des auf dem Verrechnungskonto verbuchten Betrages von vornherein durch den Gesellschafter nicht gewollt oder wegen absehbarer Unein- bringlichkeit nicht zu erwarten, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Die Uneinbringlichkeit ist absehbar, wenn der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität verfügt und der Gesellschaft keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt wurden, sodass es absehbar ist, dass der kreditierte Betrag (samt Zinsen) bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer nicht beglichen werden kann.
Liegt keine Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen (Laufzeit, Verzinsung etc.) vor, ist davon auszugehen, dass eine Art
Kontokorrentverhältnis vorliegt. Dies bedeutet nicht nur, dass die Verzinsung entsprechend höher sein muss, sondern auch, dass bei der Beurteilung der Bonität der Gesellschafter die Verbindlichkeit relativ kurzfristig tilgen können muss. Für die Prüfung der Bonität ist das aktuelle und zukünftige Einkommen des Gesellschafters einzubeziehen sowie die Stabilität der Einkommenssituation zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind auch die Ersparnisse des Gesellschafters sowie vorhandene Schulden.
Sicherheiten, die bei einer längeren Laufzeit erforderlich sind, müssen derart ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung durch ungehinderten Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen. Verschlechtert sich die Bonität, muss die Gesellschaft umgehend und rechtzeitig Maßnahmen setzen, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen.
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