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Steuernews für Klienten

Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?

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Die Wahl der Rechtsform kann die Steuerlast wesentlich beeinflussen.

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Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:

  • Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
  • Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
  • Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression").
  • Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
  • Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.

Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.

Stand: 26. Februar 2024

 

Bild: The KonG - stock.adobe.com

 

Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?

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Eine Reihe von Tatbeständen verpflichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung.

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Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
  • bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
  • mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
  • eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
  • die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.

Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.

Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.

Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.

Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.

Stand: 26. Februar 2024

 

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

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Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

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Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 340,00
6-9 Jahre € 430,00
10-14 Jahre € 530,00
15-19 Jahre € 660,00
20 Jahre oder älter € 760,00

Stand: 26. Februar 2024

 

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Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?

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Das Finanzministerium hat eine Reihe von Antworten zu häufig gestellten Fragen veröffentlicht.

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Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:

  • Allgemeines
  • Begünstigte Umsätze
  • Betreiber
  • Gebäude
  • Sonstiges

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:

  • Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten
  • Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör
  • Nachweise, Vertrauensschutz
  • Begünstigte Betreiber

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Stand: 26. Februar 2024

 

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Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht

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Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?

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Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Ergonomisches Mobiliar

Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

Lohnzettel

Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.

Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.

Stand: 26. Februar 2024

 

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Was ist ein Auskunftsbescheid?

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?

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Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:

  • eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine Darstellung des Rechtsproblems
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
  • die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages

Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.

 

Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.

Stand: 26. Februar 2024

 

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Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden

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Vertrauensbasis, Führungsspanne, Kommunikation und Reflexion sind wesentlich für den Erfolg.

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Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:

Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.

Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.

Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:

Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?

Stand: 26. Februar 2024

 

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Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

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Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte.

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Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter www.ekz-npo.at.

Stand: 28. Januar 2024

 

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Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

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Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen.

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

 

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Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

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Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt.

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Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

 

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Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

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Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz?

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Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

 

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Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

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Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.

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Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

 

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