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Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps

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Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können.

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Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterjährig laufend im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeführt und im Zuge des Jahreslohnzettels bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt gemeldet. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2024.

Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungkosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Außernatürliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer).

Automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie keine Veranlagung für 2024 einreichen und sollte dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Stand: 25. Februar 2025

 

Bild: VRD - Adobe Stock.com

 

Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

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Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.

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Unternehmerinnen und Unternehmer, welche umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, haben, sofern gesetzlich dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt mittels Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu melden. Im Zuge einer mit 23.12.2024 veröffentlichten Verordnung wurde nunmehr die maßgebliche Umsatzgrenze für die Übermittlung von UVAs auf € 55.000,00 (€ 35.000,00 bis 31.12.2024) für Voranmeldezeiträume ab dem 31.12.2024 angehoben.

Verpflichtung zur Einreichung einer UVA

Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer UVA besteht jedenfalls bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen:

  • Bei Vorjahresumsätzen größer als € 55.000,00 (vormals € 35.000,00)
  • Bei einer Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuerüberhang)
  • Wenn die Vorauszahlung unrichtig errechnet wird und bis zum Fälligkeitstag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird
  • Bei einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Stand: 25. Februar 2025

 

Bild: LiliGraphie - Adobe Stock.com

 

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

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Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.

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Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

Verpflichtende Anzeige

Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:

  • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
  • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
  • ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)

Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

Zustimmungspflicht des AMS

Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.

Stand: 25. Februar 2025

 

Bild: Zerbor - Adobe Stock.com

 

Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?

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Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt?

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Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2024 sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.

Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen wurden nun in der sogenannten VuV-Plausibilisierungs-Verordnung wie folgt festgelegt:

In Fällen, in denen keine entsprechende Förderung des Bundes ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).

Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.

Abweichend davon kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens € 50.000,00 die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren. Die Verordnung ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Stand: 25. Februar 2025

 

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So machen Sie aus Kunden Stammkunden

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Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.

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Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel zum Erfolg. Denn Stammkundinnen und Stammkunden sind nicht nur treu, sondern auch wertvolle Botschafter. Hier einige Tipps, wie Sie Ihre Kunden langfristig binden: 

  • Exzellenter Kundenservice: Begeistern Sie Ihre Kunden mit Freundlichkeit, Zuverlässigkeit und schnellen Problemlösungen. Zeigen Sie echtes Interesse und bieten Sie eine persönliche Ansprache – so fühlen sich Ihre Kunden wertgeschätzt. Kunden, die von Ihrer Kompetenz und Qualität überzeugt sind, kommen gerne zurück.
  • Regelmäßige Kommunikation: Mit informativen Newslettern, Geburtstagsgrüßen oder Tipps bleiben Sie im Gedächtnis. Auch über Social Media lassen sich Beziehungen stärken.
  • Exklusive Vorteile für Stammkunden: Belohnen Sie die Treue Ihrer Kunden mit besonderen Extras, wie individuellen Services oder Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen.
  • Empfehlungen fördern: Machen Sie zufriedene Kunden zu Markenbotschaftern, indem Sie Empfehlungsprogramme einrichten.
  • Community aufbauen: Schaffen Sie ein Netzwerk, in dem sich Kunden gut aufgehoben fühlen. Dies kann z. B. durch regelmäßige Infoabende oder Online-Communities geschehen. Kunden, die sich als Teil einer Gemeinschaft fühlen, bleiben loyal.

Stand: 25. Februar 2025

 

Bild: metamorworks - Adobe Stock.com

 

Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025

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Wie ist das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?

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Mit 1. Jänner 2025 startet in Österreich das neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen, welches gewährleisten soll, dass vermehrt Verpackungsmaterial dem Recyclingkreislauf zugeführt wird.

Wer muss das Einwegpfand einheben?

Das Einwegpfand ist von allen einzuheben (Produzenten, Importeuren und Verkäufern), welche gewerbsmäßig Getränke, ausgenommen Milch- und Sirupprodukte, in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzen. Erstinverkehrsetzer (Produzenten, Importeure und Versandhändler) sowie Rücknahmeverpflichtete (Verkaufsstellen) haben sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu registrieren, auf deren Namen und auf deren Rechnung das Einwegpfand eingehoben oder bei Rückgabe der Gebinde rückerstattet wird.

Unterliegt das Einwegpfand der Umsatzsteuer?

Die Einhebung und die Rückerstattung der Pfandbeträge im gesamten Einwegpfandsystem erfolgen nicht im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches, sodass die Pfandbeiträge selbst nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die betreffende Getränkelieferung einfließen und damit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Wie ist das Einwegpfand in Rechnung zu stellen?

Bei Ausstellung des Kassabeleges ist der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw. am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) auszuweisen. Auch eine Abrechnung des Pfandes im Rahmen einer getrennten Rechnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Ein expliziter Hinweis auf der Rechnung bzw. am Beleg, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH erfolgt, ist nicht notwendig.

Stand: 28. Januar 2025

 

Bild: Ivan Zelenin - Adobe Stock.com

 

Neuregelung Fahrtkostenersatz mittels Massenbeförderungsmittel

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Anwendbarkeit der neuen Fahrtkostenersatzverordnung ab 1. Jänner 2025.

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Neben der Kilometergeldverordnung (KmG-VO) ist mit 1.1.2025 auch die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) in Kraft getreten, welche das Ziel verfolgt, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.

Inhalt der Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO)

Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt.

Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.

Beförderungszuschuss:

  • Für die ersten 50 km: € 0,50/km
  • Für die weiteren 250 km: € 0,20/km
  • Für jeden weiteren km: € 0,10/km

Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.

Fiktiver Kostenersatz:

Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.

Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Stand: 28. Januar 2025

 

Bild: den-belitsky - Adobe Stock.com

 

Führt die vorzeitige Beendigung einer Vermietung zur Liebhaberei?

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Welche Kriterien knüpft der VwGH an das Vorliegen einer Einkunftsquelle.

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Wird eine Vermietung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses beendet, so stellt sich die Frage, ob diese in der Folge als Liebhaberei zu qualifizieren ist oder ob hier nicht dennoch eine Einkunftsquelle vorliegen kann. 

Vermietung und Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Der Zeitraum, innerhalb welchem aus der Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, beträgt bei der „kleinen Vermietung“ 25 Jahre (bis 31.12.2023: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bis 31.12.2023: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Bei der „großen Vermietung“ beträgt dieser 30 Jahre (bis 31.12.2023: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bis 31.12.2023: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). 

Vorzeitige Beendigung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 14.12.2023, Ra 2023/13/0051) verweist in seiner Rechtsprechung darauf, dass es im Falle einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung für die Annahme einer Einkunftsquelle entscheidend darauf ankommt, ob die Vermietung von vornherein auf einen Zeitraum bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses geplant war. Kann nachgewiesen werden, dass dies der Fall war und dass der Entschluss zur Beendigung der Vermietung erst später getroffen wurde, so ist die Vermietung auch dann als Einkunftsquelle zu qualifizieren, wenn sich für einen infolge einer Beendigung vorzeitig abgeschlossenen Beobachtungszeitraum kein Gesamtüberschuss ergeben sollte. Ist eine Vermietung hingegen von Anfang an nur auf einen befristeten Zeitraum ohne Gesamtüberschuss geplant bzw. kann nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden, so ist diese als Liebhaberei zu bewerten.

Stand: 28. Januar 2025

 

Bild: Natee Meepian - Adobe Stock.com

 

Welcher Auslandslohnzettel ist der richtige?

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Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile.

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Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind. 

Lohnzettelarten bei Auslandstätigkeit

Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:

  • DBA mit Befreiungsmethode = Lohnzettelart 8 (L 8) für Auslandsbezug
  • DBA mit Anrechnungsmethode = Lohnzettelart 24 (L 24) für Auslandsbezug

Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.

Stand: 28. Januar 2025

 

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Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen

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VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.

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Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019). 

Ausgangslage

Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder. 

Entscheidung des VwGH

Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als „fester Arbeitsplatz“ zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche „Reiseerschwernis“ fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.

Stand: 28. Januar 2025

 

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Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten

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Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich.

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Viele Personen, sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich, nutzen oftmals günstige Zinsangebote im Ausland, um ihr Geld dort zu veranlagen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass, entsprechend der maßgeblichen Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen, Kapitalerträge immer final im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Besteuerung unterliegen. Dies bedeutet, dass, selbst wenn im Ausland bereits eine Steuer auf die Kapitalerträge abgeführt wird, diese dennoch zusätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Österreich) der Besteuerung unterliegen. Werden die Kapitalerträge in der Folge in Österreich nicht erklärt, so kann dies neben einer Nachforderung der offenen österreichischen Steuer zudem auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gerade im Bereich des Kapitalvermögens ist das Aufgriffsrisiko in Österreich sehr hoch, da viele ausländische Staaten im Rahmen des Informationsaustausches relevante Steuerdaten (Kontosalden, Zinserträge, Dividenden etc.) an den Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers melden.

Praktische Lösung

Um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten, sollte in einem ersten Schritt eine Information der ausländischen Bank über die steuerliche Ansässigkeit in Österreich erfolgen. Dadurch kann eine allfällige Quellensteuer im Ausland bereits im Rahmen der Auszahlung auf das zulässige Ausmaß gemäß Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden. Im Zuge der Erklärung der empfangenen ausländischen Kapitalerträge in Österreich kann die ausländische Quellensteuer dann in der Folge auf die österreichische Kapitalertragsteuer im korrekten Ausmaß angerechnet werden.

Stand: 28. Januar 2025

 

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Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

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Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich.

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Bis Ende Februar müssen Unternehmerinnen und Unternehmer unter anderem zusätzlich an das Finanzamt in elektronischer Form melden:

  • die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2024,
  • Zahlungen aus 2024, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden,
  • unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) Zahlungen aus 2024 ins Ausland, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2024 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2025 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2025 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2025

 

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