Newsletter Februar 2025
Mitteilung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Seit dem Jahr 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträger:innen mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports ("Sportvereine") an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i.H.v. 120 € pro Einsatztag, maximal i.H.v. 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit.
Der Begriff Sportler:in umfasst Mannschafts- und Einzelsportler:innen; zu den Sportbetreuer:innen zählen etwa Trainer:innen, Lehrwart:innen, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen. Ebenso begünstigt sind z.B. Schiedsrichter:innen, Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punkterichter:innen - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendienste und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.
Bis Ende Februar 2025 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2024 von dem Verein (als Beispiel für eine bzw. einen begünstigten Rechtstragenden) an das Finanzamt übermittelt werden - pro Empfänger:in pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z.B. Schiedsrichter:in mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).
Kleinunternehmer: das ist neu ab 2025
Bei der Kleinunternehmer:innenpauschalierung in der Einkommensteuer ist es wegen der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer:innengrenze auf 55.000 € (brutto) ab 2025 zu Anpassungen gekommen. Zuvor waren die 35.000 € (netto) plus Überschreitungsbetrag von 5.000 € aus der Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Kleinunternehmer:innenpauschalierung maßgeblich. Sobald die neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innengrenze inklusive Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 10 % - dies ergibt 60.500 € - überschritten wird, ist die Kleinunternehmer:innenpauschalierung in der Einkommensteuer jedoch für das ganze Jahr nicht anwendbar. Bei Anwendung der einkommensteuerlichen Kleinunternehmer:innenpauschalierung wurden die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben von 18.900 € auf 24.750 € bzw. bei Dienstleistungsbetrieben von 8.400 € auf 11.000 € angehoben.
Weitreichende Änderungen hat es bekanntermaßen auch bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer:innenregelung gegeben. Für inländische (Klein)Unternehmer:innen, die ab 1.1.2025 die Kleinunternehmer:innenbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag auf Befreiung über das eigens beim BMF eingerichtete Portal gestellt werden. Darüber hinaus müssen diverse Meldeverpflichtungen (quartalsweise Meldung von Umsätzen, Meldung bei Überschreiten des unionsrechtlichen Schwellenwertes, etc.) berücksichtigt werden.
Seit Anfang Jänner 2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmer:innenregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in FinanzOnline zur Verfügung (über "Externe Verfahren/Links" im Dashboard auf der Hauptseite). Steht dem Unternehmen nach Überprüfung der relevanten Daten die Befreiung zu, so hat Österreich dem Unternehmen eine so genannte "Kleinunternehmer:innen-Identifikationsnummer" (KU-ID) mit dem Suffix "-EX" zu erteilen.
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst. Die neuen Regelbedarfsätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) - sie sind für steuerliche Belange wie den Unterhaltsabsetzbetrag relevant - sind für das gesamte Kalenderjahr 2025 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):
Altersgruppe | Regelbedarfsätze für 2025 | Vorjahr |
0 bis 5 Jahre | 350,00 | 340,00 |
6 bis 9 Jahre | 440,00 | 430,00 |
10 bis 14 Jahre | 540,00 | 530,00 |
15 bis 19 Jahre | 670,00 | 660,00 |
20 Jahre oder älter | 770,00 | 760,00 |
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages (inflationsangepasst für das Kalenderjahr 2025 um die volle Inflationsrate von 5 %) von 37,00 € (1. Kind)/55,00 € (2. Kind)/73,00 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.
Die steuerliche Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags war übrigens auch bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Konkret ging es dabei um die zeitliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen (wenn es rückwirkend zu betraglichen Änderungen kommt oder zu Voraus- bzw. Nachzahlungen). Letztlich ging die Frage auch darauf zurück, ob das Zu- und Abflussprinzip beim Unterhaltsabsetzbetrag zur Anwendung kommt. Das BFG (RV/7102296/2016 vom 1.7.2022) kam zum für die Praxis bedeutsamen Schluss, dass die Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist, auch tatsächlich geleistet werden müssen (sei es durch Zahlung oder Aufrechnung usw.). Folglich ist der strengen Ansicht manches Finanzamts nicht zu folgen, wonach der Unterhaltsabsetzbetrag nur im Jahr der Zahlung des Unterhalts zustehen würde. Es ist also steuerlich von Bedeutung, für welches Veranlagungsjahr eine Unterhaltsleistung geleistet wurde, jedoch nicht, wann die Zahlung erfolgt ist.
Änderungen bei der Gruppenbesteuerung
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer:innenregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.
Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste der Gruppenträgerin bzw. des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei "Gruppenerweiterungen nach oben" zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine "Gruppenerweiterung nach oben" den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen der nunmehrigen Gruppenträgerin bzw. Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i.S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.
Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.
Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.
Gruppenantrag über FinanzOnline
Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertreter:innen der Gruppenträgerin bzw. des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und von der Gruppenträgerin bzw. vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung (siehe KI 08/23), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird (siehe auch KI 01/25). Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden - hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.
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