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 3. SOZIALRECHTLICHE ÄNDERUNGEN DURCH DAS BUDGETBEGLEITGESETZ 2017/2018
 Das Budgetbegleitgesetz 2017/2018 sieht in seinem sozial- rechtlichen Teil diverse Erleichterungen aber auch Verschärfungen von Zugangsvoraussetzungen vor. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen treten grundsätzlich mit 1.1.2019 in Kraft und sind im Wesentlichen wie folgt:
• Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019: Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmel- dung endet im Regelfall am 15. des Folgemonats. Davon ausgenommen werden nunmehr Eintritte nach dem 15. des Abrechnungsmonats, deren Beitragsgrundlagen erst bis 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen. Ferner können gemeldete Beitragsgrundlagen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums ohne nachteilige Rechtsfolgen berichtigt werden. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für freie Dienstnehmer ist erst bis zum 15. des auf das Monat der Entgeltleistung folgenden Monats zu melden, bei Vorschreibebetrieben bis zum 7. des Folgemonats.
• Da ab 2019 nur mehr monatliche Beitragsgrundlagenmel- dungen abzugeben sind, wurde klarstellend geregelt, dass im Jahr 2019 jedenfalls noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 sowie der jährliche Lohnzettel an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
• Für eine Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagen- meldungen wurde eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge eingeführt. Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum das Fünffache der täglichen Höchstbeitrags- grundlage (2018: € 171,00, somit € 855,00), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
• Ab2019könnenVersicherungsträgerinbestimmtenFällen„unter Berücksichtigung des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag
zur Gänze oder zum Teil verzichten“. Diese Ermessensentschei- dung wurde nun auf Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert. Bei der Entscheidung über die Höhe des Säumnis- zuschlages sind neben der Art des Meldeverstoßes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten zu berücksichtigen.
• Für Meldeverstöße iZm der monatlichen Beitragsgrundlagen- meldung ab dem Jahr 2019 werden bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Dies gilt aber nicht für Meldeverstöße bei Anmeldungen.
• DieAltersgrenzefürdasfrühestmöglicheZugangsalterbeider Altersteilzeit wird in zwei Jahresschritten – 2019 und 2020 – angehoben. Damit wird der Zugang zur Altersteilzeit ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.
• Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter des Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuer. Korrespondierend dazu wurde eine Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen in § 49 ASVG geschaffen.
• Die viel diskutierte Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wurde um ein Jahr auf 1.1.2020 verschoben.
• Die vorgesehene Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages auf 3,7 % wurde auf 2019 verschoben. Im Jahr 2018 bleibt demnach der Beitragssatz iHv 3,4 % unverändert.
4. VORSTEUERERSTATTUNG IN EU-MITGLIEDSSTAATEN BIS 30.9.2018
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2017 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2018 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papi- errechnungen/Einfuhrdokumente - bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000,00 (bzw. Kraftstoffrechnungen über € 250,00) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400,00 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50,00 betragen.
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TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über € 1.000,00 und Tankbelege über € 250,00 eingescannt und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so z.B. Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Berücksichtigen Sie auch, dass nur Vor- steuern erstattet werden, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).
  


















































































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