Page 7 - PZP 09 2018
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  von 8 Wochen bereits nach dem vollendeten ersten Dienstjahr
anstatt nach 5 Jahren.
Des Weiteren wurde sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter ergänzt, dass Entgeltfortzahlung im Krankenstand auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus geleistet wird, wenn die gesetzlichen Zeiträume für den Bezug der Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft sind. Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.
Das Gesetz sieht auch eine Angleichung bei Arbeitern und Angestellten hinsichtlich Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vor. Demnach besteht bei jedem Arbeitsunfall (Berufskrankheit) ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen (nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen) pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit, unabhängig von sonstigen Krankenständen.
Auch für Lehrlinge wurden die Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall verlängert. Statt wie bisher für 4 Wochen, gebührt künftig für 8 Wochen lang die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 4 Wochen, statt wie bisher für 2 Wochen, ein Teilentgelt. Bei der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Hochzeit, Geburt oder Todesfall eines Angehörigen) erfolgt eine Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten; eine Einschränkung durch den Kollektivvertrag ist zukünftig nicht mehr möglich.
Auf eine weitere Änderung möchten wir noch besonders hinweisen:
KMUs mit bis zehn Arbeitnehmern wird 75 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand (ab dem ersten Tag nach Unfällen und ab dem elften Tag bei Krankheit) von der AUVA auf Antrag erstattet. Der bisherige Prozentsatz in der Höhe von 50 % gilt weiterhin für Arbeitgeber mit mindestens 11 bis zu maximal 50 Arbeitnehmer).
8. STEUER-SPLITTER
 8.1 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
und Branchenpauschalierung
Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnitts- sätzen ermitteln. Mit der Neufassung dieser Verordnung wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• EsbestehtkeineBuchführungspflichtundeswirdkeineGewinn- ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem. § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
• Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000,00 nicht überschritten.
• Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
• Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
8.2 Pauschalierte Werbungskosten
für Vertreter – Kostenersätze
Aufgrund einer VfGH-Entscheidung wurde die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
geändert. Ab der Veranlagung 2018 müssen Vertreter bei der Ermittlung des 5%igen Werbungskostenpauschales Kostenersätze des Dienstgebers (wie insbesondere Reisespesen und Diäten) vom Werbungskostenpauschale abziehen.
8.3 PKW-Sachbezug bei wesentlich
beteiligtem Ges.-Geschäftsführer
Das BMF hat mittels Verordnung die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung der Privatnutzung eines der Kapitalgesell- schaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu bewerten:
• Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer (1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0 % für Elektroautos) oder
• Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamt- kosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Die privaten Fahrten sind durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
Vom selben Tag datiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem nunmehr unmissverständlich klargestellt wurde, dass bei Ansatz der tatsächlichen Kosten nur die Kosten für die Privatnutzung als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind und nicht auch die bei der Kapitalgesellschaft angefallenen betrieblichen Kosten. Damit sind auch die diesbezüglichen Aussa- gen in Rz 79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz vom 29.1.2018 überholt.
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