Newsletter Jänner 2025
BMF-Info zu Gruppenanträgen via FinanzOnline
Die wirksame Übermittlung von Gruppenanträgen war nicht zuletzt Gegenstand einer BFG-Entscheidung, der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Das BMF hat auf die BFG-Entscheidung wiederholt reagiert und die Übermittlung von Gruppenanträgen via gesonderte Funktion in FinanzOnline in Aussicht gestellt. Einer BMF-Info von Anfang Dezember 2024 folgend ist ab 1. Jänner 2025 (grundsätzlich) vorgesehen, dass die Übermittlung des amtlichen Vordrucks für den Gruppenantrag via FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen kann, sofern der Gruppenantrag mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet worden ist.
Da sich die technische Umsetzung verzögert und aller Voraussicht nach erst im Frühjahr 2025 bereitgestellt werden kann, ist der BMF-Info folgend eine Zwischenlösung vorgesehen. Demnach werden bis dahin seitens der Finanzverwaltung auch Gruppenanträge akzeptiert, die über die Funktion "sonstige Anbringen" in FinanzOnline übermittelt werden.
Wenngleich die BMF-Info grundsätzlich positiv zu werten ist, so ist sie - auch unter Berücksichtigung einer früheren Anfragebeantwortung seitens des BMF - möglicherweise nicht völlig konsistent. Die schon früher ergangene Anfragebeantwortung erlaubt einen Gruppenantrag über FinanzOnline, sofern die amtlichen Vordrucke zum Gruppenantrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt und vom Gruppenträger mittels "sonstige Anbringen" hochgeladen werden. Um auf der sicheren Seite zu stehen, ist es daher ratsam, bis zum Vorliegen einer finalen technischen Lösung in FinanzOnline den Gruppenantrag (zumindest zusätzlich) in bewährter Manier ausgedruckt und unterschrieben postalisch zu übermitteln. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen
Nachdem wir kürzlich über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden von einer Steuerpflichtigen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 % Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestätigt wurde, verneinte die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Befundberichte vorgelegt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage stehenden Behandlungsbeginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behandlung erstellt wurde. Eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter und argumentierte die Nichtanerkennung als außergewöhnliche Belastung mitunter damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung und der Sozialversicherungsträger hatte auch keinen Kostenersatz gewährt.
Der VfGH setzte sich in seiner Entscheidungsfindung mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, welche eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig macht - dies wurde bereits in einem früheren ärztlichen Gutachten festgestellt und es wurden auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren durchgeführten Behandlung eingeholt worden ist, wird dem VfGH folgend der verfassungsrechtlich gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Im konkreten Fall einer regelmäßig notwendigen Behandlung kann die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen nicht verneint werden, wenn ein bestätigendes Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Einstufung des Befundberichts als bloße ärztliche Empfehlung aufgrund des Inhalts der Befundberichte nicht nachvollziehbar.
Registrierkassen-Jahresbeleg bis 15.2. prüfen
Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden. Für das Jahr 2024 ist demnach bis spätestens 15. Februar 2025 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.
Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell z.B. mithilfe der "BMF Belegcheck App" vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. In Ausnahmefällen - kein Internetzugang und kein Smartphone - ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das Versäumen der Frist (15.2.2025) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
Aktuelle Zinssätze
Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz
Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,5 % wurde im Dezember 2024 auch der Basiszinssatz von 3,03 % auf 2,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
| Seit 18.12.2024 | Bisher |
Stundungszinsen | 7,03 % | 7,53 % |
Aussetzungszinsen | 4,53 % | 5,03 % |
Anspruchszinsen | 4,53 % | 5,03 % |
Beschwerdezinsen | 4,53 % | 5,03 % |
Umsatzsteuerzinsen | 4,53 % | 5,03 % |
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