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Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

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Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt.

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Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.

Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: vegefox.com – stock.adobe.com

Luxusimmobilien im Fokus

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Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien.

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Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.

Vermietung von Luxusimmobilien nunmehr unecht befreit

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.

Inkrafttreten der Neuregelung

Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.

Stand: 27. Januar 2026

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Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand

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Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand.

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Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.

Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.

Entscheidung des VwGH vom 24.6.2025 (Ro 2023/15/0031)

Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.

Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.

Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.

Stand: 27. Januar 2026

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Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

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Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse.

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Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.

Update des OECD-Musterabkommens 2025

  • Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.
  • Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.
  • Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.

Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.

Stand: 27. Januar 2026

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Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

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Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten?

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Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
  • Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.

Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane

Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Laufende Liquiditätsplanung
  • Frühzeitige Sanierungsprüfung
  • Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
  • Vermeidung selektiver Zahlungen
  • Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
  • Abschluss einer D&O-Versicherung

Stand: 27. Januar 2026

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Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

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Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber.

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Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:

Erhöhung der Umsatzgrenze

Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.

Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.

Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung

Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).

Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.

Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.

Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.

Stand: 27. Januar 2026

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Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn

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Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus.

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Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Handlungsempfehlung

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfen Sie etwaige geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge von kollektivvertraglichen Erhöhungen.
  • Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
  • Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie etwaige Änderungen stets schriftlich.

Stand: 27. Januar 2026

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Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn

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Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen.

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Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.

Einkommensteuertarif

Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Daraus ergibt sich für 2026 nachfolgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 13.539 0,00 0 %
über 13.539 – 21.992 (Einkommen – 13.539) x 0,2 20 %
über 21.992 – 36.458 (Einkommen – 21.992) x 0,3 + 1.690,60 30 %
über 36.458 – 70.365 (Einkommen – 36.458) x 0,4 + 6.030,40 40 %
über 70.365 – 104.859 (Einkommen – 70.365) x 0,48 + 19.593,20 48 %
über 104.859 – 1 Mio. (Einkommen – 104.859) x 0,5 + 36.150,32 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.720,82 55 %

Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen

Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.

Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.

Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert

Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit wie im Jahr 2025 bei € 551,10.

Pendlereuro wird angehoben

Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.

Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34 EDV) dem Arbeitgeber vorzulegen.

Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit im Zuge der Anmeldung

Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.

Neue Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer

Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.

Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.

Dies gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Neuregelung hingegen unberührt.

Ausweitung der Schwerarbeitsverordnung auf Pflegeberufe

Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

BMF-Information zur gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn

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Sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerrechtlich zulässig?

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Üblicherweise erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Unter einer sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man hingegen eine Konstellation, bei welcher Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für kommende Jahre eingeräumt wird. Anders als bei der „typischen“ alinearen Gewinnausschüttung erfolgt die rechnerische Aufteilung des Gewinns bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn nicht abweichend von den Stammeinlagen, sondern lediglich die Auszahlung des Gewinns wird zeitlich versetzt vorgenommen. Unklar war bis dato, welche Voraussetzungen an die steuerliche Anerkennung derartiger gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn zu stellen sind.

BMF-Information vom 14.5.2025 zur steuerlichen Anerkennung

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in den Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z. B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine Einarbeitung dieser Information ist im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuer-Richtlinienwartung geplant.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: stroblowski – stock.adobe.com

Kündigungsfristen: Ende des Saisonprivilegs mit 1. Jänner 2026

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Einheitliche Kündigungsfristen auch für Saisonarbeitskräfte.

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Im Oktober 2025 wurde eine Änderung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Nationalrat beschlossen, welche auch ein Ende des Saisonprivilegs ab 1.1.2026 mit sich bringt.

Angleichung der Kündigungsfristen

Bereits seit dem Jahr 2021 gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Angestellte weitestgehend einheitliche Kündigungsfristen.

Eine Ausnahme bestand nur für überwiegende Saisonbranchen, wo die Möglichkeit bestand, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.

Problematisch war diese Regelung dahingehend, dass gesetzlich nicht klar definiert war, welche Branchen überhaupt als „überwiegende Saisonbranchen“ gelten, wodurch in der Praxis ein hohes Maß an Unsicherheit gegeben war.

Zudem hat auch der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn sich die Kollektivvertragspartner einfach einig sind, eine Branche als Saisonbranche zu definieren. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, ist mit 1.1.2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft getreten, womit die allgemeinen Kündigungsfristen nunmehr für alle Branchen (auch für Saisonbranchen) gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Abweichende KV-Regelungen

Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen sind nur mehr gültig, wenn sie bereits zwischen 1.1.2018 und 1.2.2025 in den KV aufgenommen und kundgemacht wurden. Solche bestehenden KV-Regeln dürfen nicht verschlechtert werden und müssen mindestens eine Woche Kündigungsfrist vorsehen; nachträgliche Ausweitungen auf neue Bereiche sind ausgeschlossen.

Als Branche, welche unter anderem von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen kann, gilt beispielsweise das Baugewerbe.

Die finale Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?

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BFG bestätigt Ansicht der Finanzverwaltung zum Mehrfachansatz.

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Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.

Ansicht des Finanzamts in einem aktuellen Fall

In einem aktuellen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für jedes auch privat genutztes Firmenfahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Eine Reduktion auf den halben Sachbezugswert wurde seitens des Finanzamts abgelehnt, weil im vorliegenden Fall keine Nachweise vorlagen, dass eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr betrug. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte im Verfahren (BFG vom 6.10.2025 RV/7106417/2016) die Auffassung des Finanzamts in allen Punkten und unterstrich, dass für jedes Fahrzeug, welches einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Aufgrund der Bedeutung des Falls für die laufende Lohnverrechnungspraxis ließ das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung dazu allerdings noch offen ist.

Auswirkungen für die Praxis

Erlaubt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer die Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für private Zwecke, so sollte beachtet werden, dass dies mitunter dazu führen kann, dass für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Um dies zu vermeiden, sollte die Privatnutzung stets auf ein Fahrzeug eingeschränkt werden und zudem ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Kadmy – stock.adobe.com

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden weiter?

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Für welchen Zeitraum haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Abgabenschulden?

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Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn

  • eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,
  • diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität),
  • der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs

Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.

Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.

VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: magele-picture – stock.adobe.com