Corona-Hilfen im Fokus der Betriebsprüfung – verlängerte Aufbewahrungsfristen beachten

Finanzverwaltung prüft verstärkt Corona-Hilfen im Zuge von Betriebsprüfungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass für staatliche Corona-Hilfen die EU-Höchstgrenzen pro Konzern und nicht pro Gesellschaft gelten. Da im Rahmen der Pandemie allerdings Hilfen vielfach auf Basis einzelner Gesellschaften berechnet und ausbezahlt wurden, bedeutet dies, dass viele Unternehmen nunmehr die empfangenen Hilfen teilweise wieder zurückzahlen müssen.

Dies ist auch mitunter der Grund, warum aktuell die Corona-Hilfen vielfach auch im Fokus der Betriebsprüfung stehen. Dabei gilt es zu beachten, dass für Unterlagen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen häufig verlängerte Aufbewahrungspflichten gelten, welche über die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist teilweise deutlich hinausgehen.

Wichtige Aufbewahrungsfristen für Corona-Hilfen

Kurzarbeitsbeihilfe 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
AWS Investitionsprämie 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
Fixkostenzuschuss/FKZ 800.000,00 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Ausfallsbonus 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Verlustersatz 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Härtefallfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung
NPO Unterstützungsfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung

Welche Unterlagen sind aufzubewahren bzw. prüfungsrelevant?

  • eingebrachte Förderanträge inkl. Berechnungen
  • Förderverträge oder Bewilligungs- und Auszahlungsbescheide
  • alle Rechnungen, Kontoauszüge, Belege und Buchhaltungsunterlagen, die als Nachweis für die Umsatzausfälle, Fixkosten oder die Verwendung der Gelder dienten
  • Korrespondenz mit den zuständigen Stellen (z. B. COFAG, AMS, AWS)

Stand: 26. August 2026

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